Bereichsbezogenes Schutzkonzept und fachliche Standards zum Schutz vor sexualisierter Gewalt im Umgang mit Personen in Abhängigkeits- oder Vertrauensverhältnissen im landeskirchlichen Arbeitsbereich Kirchenmusik

I. Gültigkeit

Das bereichsbezogene Schutzkonzept für die landeskirchliche Kirchenmusik und die fachlichen Standards haben Gültigkeit für Veranstaltungen und Ensembles der Kirchenmusik in landeskirchlicher Verantwortung, insbesondere zentrale Lehrgänge und Freizeiten des Kirchenmusikverbands Baden, der Badischen Posaunenarbeit und der Akademie für Kirchenmusik, außerdem für kirchenmusikalische Aus- und Fortbildungstätigkeit in den Kirchenbezirken, die in landeskirchlichem Auftrag erfolgt.

Es ist im Hinblick auf konkrete räumliche Situationen auch mit den Teilnehmenden bzw. Mitarbeitenden regelmäßiger Angebote zu besprechen und gegebenfalls zu konkretisieren und zu ergänzen.

II. Leitgedanken

Die Evangelische Landeskirche in Baden hat sich bereits im Jahr 2013 eine Richtlinie zum Schutz des Kindeswohls gegeben und sich klar zum Schutz vor sexualisierter Gewalt und zur Aufarbeitung von Missbrauchsfällen bekannt. Im Mai 2022 ist die Richtlinie der Evangelischen Landeskirche in Baden zum Schutz vor sexualisierter Gewalt in Kraft getreten, die den Fokus nochmals deutlich erweitert.

Alle Mitarbeitenden sind zur Einhaltung einer Kultur des Respekts und des grenzachtenden Verhaltens verpflichtet.

Als kirchliche Träger von Angeboten wollen wir, dass Kinder, Jugendliche, Schutzbefohlene aller Altersstufen sowie Erwachsene in unseren Einrichtungen und Veranstaltungen dem Evangelium von Jesus Christus begegnen und dadurch die Menschenfreundlichkeit Gottes kennenlernen. Sie werden ernst genommen und beteiligt, ihre Selbstbestimmung und ihre Grenzen werden respektiert. Verantwortliche haben die Pflicht, sie vor jeder Form sexualisierter, körperlicher, emotionaler, psychischer und geistig-geistlicher Gewaltanwendung zu schützen.

Unsere Einrichtungen und Angebote müssen sichere Orte sein. Dies setzt eine Atmosphäre von Wertschätzung und Vertrauen voraus. Würde und Rechte aller beteiligten Personen werden zu jeder Zeit geachtet. Sexualisierte Gewalt in jedweder Form ist hiermit nicht zu vereinen. Entsprechende Grenzen müssen von allen Beteiligten eingehalten werden. Alle Mitarbeitenden nehmen daher regelmäßig alle 5 Jahre an „Alle-Achtung“-Schulungen teil, unterschreiben die Verpflichtungserklärung und legen alle 5 Jahre ein erweitertes Führungszeugnis vor.

III. Für die Arbeit gilt folgender Verhaltenskodex:

  1. Meine Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen sowie die Zusammenarbeit, der Umgang und das Miteinander mit Kolleg:innen, Mitarbeiter:innen und Teilnehmer:innen an kirchlichen Angeboten ist geprägt von Respekt, Wertschätzung und Vertrauen. Ich achte ihre Rechte und ihre Würde.
  2. Ich gehe verantwortungsbewusst und achtsam mit Nähe und Distanz um. Ich respektiere die persönlichen Grenzen und die Intimsphäre meines Gegenübers. Das gilt insbesondere für alle Situationen unter vier Augen.
  3. Mir ist meine besondere Vertrauens- und Autoritätsstellung gegenüber Minderjährigen und Volljährigen in Abhängigkeitsverhältnissen, aber auch ein durch Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisse faktisch entstehendes Abhängigkeitsverhältnis bewusst. Ich handele nachvollziehbar und ehrlich. Beziehungen gestalte ich transparent und nutze Abhängigkeiten nicht aus.
  4. Ich toleriere weder diskriminierendes noch grenzüberschreitendes sexualisiertes Verhalten in Wort, Bild (Medien) oder Tat. Ich beziehe dagegen aktiv Stellung. Nehme ich Grenzverletzungen wahr oder werde über solche ins Vertrauen gezogen, wirke ich daran mit, dass die notwendigen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung der Betroffenen eingeleitet werden können. Ich nehme Menschen ernst, wenn sie sich mir oder anderen mitteilen wollen. Ich lasse mich im Zweifelsfall beraten und unterstützen.
  5. Ich achte die fachlichen Standards für den Umgangs mit Nähe und Distanz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt in meinem Arbeitsfeld.

IV. Fachliche Standards für den Bereich Kirchenmusik

Für den Arbeitsbereich Kirchenmusik wurden zusätzlich die nachfolgenden fachlichen Standards entwickelt. Sie beschreiben spezifische Situationen im kirchenmusikalischen Kontext und gelten gleichermaßen für hauptberuflich, nebenberuflich und ehrenamtlich Mitarbeitende, Honorarkräfte  sowie für Leitende kirchenmusikalischer Angebote (z. B. auch mitarbeitende Eltern oder Minderjährige, z. B. Teamerinnen und Teamer) und für alle Teilnehmenden/Beteiligten.

Begriffsbestimmungen für die nachfolgenden fachlichen Standards
Die Bezeichnung „Personen in Abhängigkeits- oder Vertrauensverhältnissen“ umfasst sowohl minderjährige als auch volljährige Personen. Der Begriff „Mitarbeitende“ umfasst im Folgenden alle oben genannten Gruppen.
Situationen und Themenfelder

Diese fachlichen Standards betreffen folgende Situationen und Themenfelder:

  1. Gestaltung von Nähe und Distanz
  2. Angemessenheit von Körperkontakt
  3. Beachtung der Intimsphäre
  4. Verhalten auf Lehrgängen, Freizeiten und Reisen mit minderjährigen Personen
  5. Disziplinierende Maßnahmen
  6. Sprache und Wortwahl
  7. Medien und Soziale Netzwerke
  8. Umgang mit Belohnungen und Geschenken
  9. Besondere Situationen im kirchenmusikalischen Kontext
1. Gestaltung von Nähe und Distanz

Die kirchenmusikalische Arbeit, insbesondere mit Personen in Abhängigkeits- oder Vertrauens-verhältnissen, erfordert ein adäquates Verhältnis von Nähe und Distanz. Die Beziehungsgestaltung muss dem jeweiligen Auftrag entsprechen.

  • Alle Mitarbeitenden sind zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Nähe und Distanz verpflichtet. Dies gilt sowohl im Bezug auf physischer wie auch auf psychischer Ebene. Individuelle Grenzen werden erfragt und geachtet.
  • Personen, die sich in ihrer Privatsphäre verletzt fühlen, haben das Recht, dies zu verbalisieren und/oder die Situation zu verlassen.
  • Übergriffige Verhaltensweisen wie zum Beispiel anzügliche Kommentare, unerwünschte Berührungen oder eine unangemessene Verwendung von Kosenamen sind nicht gestattet. Individuelle Grenzempfindungen sind ernst zu nehmen, zu achten und nicht abfällig zu kommentieren.
  • Exklusive oder vom sozialen Umfeld isolierende Freundschaften von Mitarbeitenden mit einzelnen Kindern, Jugendlichen oder anderen Schutzbefohlenen sind verboten.
2. Angemessenheit von Körperkontakt

Körperkontakt muss dem jeweiligen Kontext angemessen, achtsam und altersgerecht sein. Er setzt die freie und erklärte Zustimmung der jeweiligen Person voraus, deren alters- und situationsgerecht erfragter Wille ausnahmslos zu respektieren ist.

  • Unerwünschte Berührungen oder körperliche Annäherungen, auch in Verbindung mit dem Versprechen von Belohnungen oder der Androhung von Strafen, sind verboten.
  • Körperkontakt zum Zweck der Versorgung oder des Trostes bedarf besonderer Aufmerk-samkeit und sollte nach Möglichkeit und (Pflege-)Bedarf mit den Sorgeberechtigten vereinbart werden.
  • Körperberührungen aus pädagogisch benennbaren Gründen sind zurückhaltend einzusetzen, müssen vorab genau erklärt werden und sind nie ohne die jederzeit widerrufbare Zustimmung erlaubt. Im Falle einer Ablehnung wird dies respektiert und akzeptiert. Wo möglich, soll Körperkontakt durch andere spielerische Mittel ersetzt werden.
3. Beachtung der Intimsphäre

Die Intimsphäre aller Menschen ist zu achten und zu schützen.

  • Die Intimsphäre ist der ganz persönliche Lebensbereich eines Menschen. Teil der Intimsphäre sind unter anderem Übernachtungszimmer oder persönliche Umkleideräume.
  • Gemeinsames Umkleiden von Mitarbeitenden zusammen mit Kindern und Jugendlichen in einem Raum (z. B. vor oder nach Konzerten) ist nur im begründeten Ausnahmefall gestattet und keinesfalls unter nur vier Augen. Falls eine räumliche Trennung nicht möglich, ist zeitliche Trennung vorzunehmen.
  • Gemeinsame Körperpflege mit Kindern und Jugendlichen, insbesondere gemeinsames Duschen, ist verboten.
  • Niemand darf in unbekleidetem Zustand (z. B. beim Umziehen oder Duschen) beobachtet, fotografiert oder gefilmt werden (Straftatbestand). Diesbezügliche Einwilligungen sind unwirksam.
4. Verhalten auf Lehrgängen, Freizeiten und Reisen mit minderjährigen Personen

Mehrtägige Freizeiten und Lehrgänge mit Übernachtungen sind grundsätzlich sinnvoll und wünschenswert, stellen jedoch eine besondere Herausforderung dar. Den Teilnehmenden sind spätestens zu Beginn der Maßnahme konkrete Personen aus dem Team als Ansprechpartner für den Fall von Grenzverletzungen zu benennen, ggf. mit Telefonnummer („Nummer gegen Kummer“).

  • In der Regel finden keine Übernachtungen im gleichen Raum (z. B. auf Freizeiten) gemeinsam mit Kindern und Jugendlichen statt.
  • Private Urlaube mit Schutzbefohlenen sind den Mitarbeitenden verboten, es sei denn, es besteht eine familiäre oder quasi familiäre Vertrauensbeziehung, die dies rechtfertigt und es liegt das ausdrückliche Einverständnis der Sorgeberechtigten vor. In solchen Fällen ist der/die Dienstvorgesetzte vorab zu informieren. Gleiches gilt für Übernachtungen von Kindern und Jugendlichen in den Privatwohnungen von Mitarbeitenden, jedoch ist Information des/der Dienstvorgesetzten nicht erforderlich, wenn es sich um Übernachtungseinzelfälle aufgrund von Schul- oder Jugendfreundschaften von Familienangehörigen handelt.
  • Auf Veranstaltungen und Reisen, die sich über mehr als einen Tag erstrecken, sind mindestens zwei erwachsene Begleitpersonen verpflichtend. Außerdem muss gewährleistet sein, dass je nach Altersstruktur der Teilnehmenden pro 10 minderjährige Teilnehmende mindestens eine Begleitperson zur Verfügung steht. Werden Jugendliche als Begleitpersonen eingesetzt, so soll eine „Juleica-Card“ oder eine vergleichbare Lehrgangsteilnahme vorliegen. Schulungen zum Thema Nähe-Distanz sollen gemäß den in der Landeskirche geltenden Bestimmungen absolviert worden sein.
  • Es ist auf eine ausgewogene Geschlechterzusammensetzung der Begleitpersonen in Bezug auf die zu betreuende Gruppe zu achten.
  • Wenn bei Freizeiten ein Übernachtungsraum betreten werden muss, betreten Aufsichtspersonen den Raum nur nach Ankündigung (Anklopfen) und nicht allein.

Sind diese Rahmenbedingungen in der Praxis, z. B. aufgrund Beschaffenheit der Unterkunft, im Einzelfall nicht umsetzbar, so ist Transparenz und die Zustimmung der Sorgeberechtigten Voraussetzung.

5. Disziplinierende Maßnahmen

Disziplinierende Maßnahmen dürfen nicht der Bestrafung dienen. Sie haben das Ziel einer Verhaltensänderung, dürfen die persönlichen Grenzen nicht überschreiten, müssen in direktem Bezug zum Fehlverhalten stehen und angemessen, konsequent und für die Betroffenen nachvollziehbar sein.

  • Jede Form von Gewalt, Nötigung, Drohung oder Freiheitsentzug ist untersagt, sofern nicht Gefahr für Leib oder Leben besteht. Diesbezügliche Einwilligungen sind unwirksam.
  • Beschämende oder bloßstellende Maßnahmen sind verboten.
  • Aktionen, die mit körperlichen oder psychischen Risiken verbunden sind (z. B. Mutproben, Initiationsriten), sind verboten. Diesbezügliche Einwilligungen sind unwirksam.
6. Sprache und Wortwahl

Jede Form persönlicher Interaktion und Kommunikation muss durch Wertschätzung und Respekt geprägt sein; Verletzungen und Demütigungen des Gegenübers sind zu unterlassen. Sie soll der jeweiligen Rolle und dem Auftrag entsprechen und der Zielgruppe und ihren Bedürfnissen angepasst sein.

  • Sprachliche Grenzverletzungen sind zu unterbinden. Dazu gehören z. B. diskriminierende Äußerungen, abfällige Bemerkungen, Bloßstellungen oder sexualisierte Äußerungen.
  • Seitens der Mitarbeitenden ist die Verwendung von Kosenamen und abwertenden Spitznamen zu unterlassen.
  • Alle Mitarbeitende beziehen gegen jedes diskriminierende, gewalttätige oder grenzverletztende Verhalten aktiv Stellung
7. Medien und Soziale Netzwerke

Die Nutzung von Medien und Sozialen Netzwerken erfordert Kompetenz und sensiblen Umgang.

  • Die Auswahl von Filmen, Fotos, Spielen und Materialien muss im Sinne eines achtsamen Umgangs miteinander sorgsam getroffen werden. Sie hat pädagogisch sinnvoll und altersadäquat zu erfolgen.
  • Medien mit pornografischen, diskriminierenden, gewaltverherrlichenden, rassistischen, sexistischen oder extremistischen Inhalten sind verboten.
  • Mitarbeitende sind verpflichtet, auch im Bereich Medien und Soziale Netzwerke aktiv gegen jede Form von Diskriminierung, gewalttätigem oder sexistischem Verhalten und Mobbing vorzugehen.
8. Umgang mit Belohnungen und Geschenken

Der Umgang mit Belohnungen und Geschenken ist reflektiert und in jedem Fall transparent zu handhaben, da exklusive Geschenke emotionale Abhängigkeit fördern können.

  • Belohnungen, Geschenke und finanzielle Zuwendungen von Mitarbeitenden an einzelne Personen in Abhängigkeits- oder Vertrauensverhältnissen ohne sachliche Begründung haben zu unterbleiben.
  • Bevorzugungen einzelner Personen in Abhängigkeits- oder Vertrauensverhältnissen ohne sachliche Begründung sind verboten.

Abweichungen von einer Regel sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich insbesondere im Falle, dass eine familiäre oder quasi familiäre Vertrauensbeziehung besteht, die dies rechtfertigt, und das Einverständnis der Sorgeberechtigten vorliegt.

9. Besondere Situationen im kirchenmusikalischen Kontext
  • Einzelsituationen (z. B. Einzelunterricht, Einzelgespräche, Übungseinheiten usw.) sind nur in den dafür vorgesehenen, geeigneten Räumlichkeiten erlaubt. Die Räume müssen von außen zugänglich, während des Unterrichts nicht verschlossen und ausreichend beleuchtet sein. Idealerweise haben Türen Glaseinsätze.
  • Unterricht mit Minderjährigen in Privaträumen der Lehrkraft ist nur ausnahmsweise und nur mit Genehmigung der Sorgeberechtigten erlaubt. Im Falle, dass Privaträume regelmäßig hierfür genutzt werden, ist der/die Dienstvorgesetzte vorab zu informieren.
  • Unterrichtsmethoden, Übungen, Spiele und Aktionen sind so zu gestalten, dass sie keine Angst machen und nicht grenzüberschreitend sind. Beschämende oder bloßstellende Maßnahmen (z. B. Erniedrigung im Zusammenhang mit der persönlichen, z. B. sängerischen Leistung) sind verboten.
  • Personen dürfen weder auf Grund ihres Geschlechts noch aufgrund ihrer Herkunft, ihrer Religion oder ihrer sexuellen Orientierung bevorzugt oder benachteiligt werden.
  • Die äußere Erscheinung von Menschen ist zunächst Privatsache. Anforderungen an das Äußere, z. B. im Zusammenhang mit einheitlicher Konzertkleidung, sind sensibel und grenzachtend zu formulieren.
  • Eltern können unangemeldet Unterrichtsveranstaltungen und Proben aufsuchen. Sie dürfen jedoch darauf hingewiesen werden, dass dies nicht im Sinne eines regelmäßigen Teilnahmerechts genutzt werden soll.

Sind diese Rahmenbedingungen in der Praxis nicht umsetzbar, z. B. weil Kirchen aus Sicherheitsgründen verschlossen sein müssen, ist bei Minderjährigen die Zustimmung der Sorgeberechtigten Voraussetzung. Diese kann, z. B. mit der Anmeldung zum Orgelunterricht, auch generell erteilt werden.
Im Rahmen der Anmeldung zum Einzelunterricht sind Schutzkonzept und Anlaufstellen zur Hilfe für Betroffene zu thematisieren und zugänglich zu machen; konkrete Feedbackwege für Schüler:innen und ggf. deren Eltern sind aufzuzeigen.

V. Umgang mit Übertretungen des Verhaltenskodexes und der fachlichen Standards

Grenzverletzungen sind grundsätzlich zu thematisieren und nicht zu übergehen. Was Mitarbeitende in grenzverletzenden Situationen sagen oder tun, darf weitererzählt werden. Ansprechpartner:innen dafür sind Dienstvorgesetzte, das Team, Kolleg:innen des Vertrauens oder die Sorgeberechtigten.

  • Mitarbeitende und Leitende dürfen und sollen grundsätzlich auf ihr Verhalten angesprochen werden.
  • Mitarbeitende haben eigene Übertretungen des Verhaltenskodexes und der fachlichen Standards der jeweiligen Leitung transparent zu machen. Gleiches gilt für Übertretungen durch andere Mitarbeitende.
  • Bei Beratung des weiteren Vorgehens ist grundsätzlich die bzw. der Vorgesetzte oder eine landeskirchliche Ansprech- und Meldestelle frühzeitig hinzuziehen.
  • Professionelle Beziehungsgestaltung, angemessene Nähe und Distanz sowie deren Reflexion sind regelmäßige Themen in Teambesprechungen, Personalgesprächen oder Supervision.

VI. Hilfe für Betroffene

Erleiden Mitarbeitende selbst Grenzverletzungen durch Personen, zu denen ein Abhängigkeits- oder Vertrauensverhältnis besteht, sollen das Team oder die / der Dienstvorgesetzte informiert werden. Es wird empfohlen, eine Fachberatungsstelle hinzuzuziehen, um sich über das weitere Vorgehen beraten zu lassen. Auch anonyme Hilfe Beratung und Hilfe ist möglich.

Eine aktuelle Übersicht von Kontaktmöglichkeiten findet sich unter https://www.ekiba.de/themen/hilfe-bei-sexualisierter-gewalt

Vertrauenstelefon der Landeskirche (kostenlos und anonym): 0800 5891629
Telefonzeiten: Mittwoch von 12:00 bis 13:00 Uhr, Donnerstag von 17:00 bis 18:00 Uhr

V. Kontakt

Evangelische Kirche in Baden
Abteilung Musik, Mission und Gottesdienst
LKMD Kord Michaelis

Blumenstr. 1-7
76133 Karlsruhe
0721 9175-306/307

kirchenmusik@ekiba.de
www.ekiba.de